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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein KSC-Freunde Mittelbaden wurde im Jahre 2007 gegründet. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, führt er den Zusatz "e.V.".

  2. Der Sitz des Vereins ist Rastatt.

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Förderung der Toleranz und des Sportgedankens, besonders unter jugendlichen Fußballfans.

  2. Der Verein soll besonders für jugendliche Fußballfans eine Anlaufstelle sein und sie davor bewahren, in den Wirkungskreis gewalttätiger oder fremdenfeindlicher Gruppierungen zu geraten.

  3. Der Verein wendet sich gegen jede Art von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Diskriminierung und Gewalt bei Fußballveranstaltungen und in dessen Umfeld.

  4. Aufgabe der Mitglieder ist es, sich im Sinne des "Fair-Play-Gedankens" jederzeit sportlich und fair zu verhalten. Durch das Verhalten der Mitglieder wird für das Ansehen und das Erscheinungsbild des Karlsruher Sport-Clubs ein positives Image bewirkt. Dies gilt sowohl während der Austragung von Fußballspielen als auch außerhalb der Stadien in der Öffentlichkeit.

  5. Der Verein bezweckt ferner die Festigung der Kameradschaft und Freundschaft der Fans untereinander, Integration von Minderheiten im Stadion oder Umfeld von Fußballveranstaltungen sowie die Pflege von Kontakten zu Fanclubs anderer Fußballvereine im In- und Ausland.

  6. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

  7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  8. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins

  1. Der Verein KSC-Freunde Mittelbaden ist Mitglied der Fangemeinschaft des Karlsruher Sport-Club.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied der KSC-Freunde Mittelbaden kann jede Person werden. Die Aufnahme in den Verein kann schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  2. Jugendliche bis 16 Jahre können nur unter Vorlage einer schriftlichen Einwilligungserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters in den Verein aufgenommen werden.

  3. Mit seiner Unterschrift erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  4. Die Satzung muss dem Mitglied vor Antragsannahme zur Verfügung gestellt werden.

  5. Bei Verstoß gegen diese Satzung wird auf einer der nächsten Vereinssitzungen über die Konsequenzen beraten und über Maßnahmen zur Ahndung des Verstoßes abgestimmt, die vom Ausschluss bei Veranstaltungen bis hin zum Ausschluss aus dem Verein reichen können.

§ 5 Mitgliederbeiträge

  1. Alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist in voller Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

  2. Für Familien gilt ein Familienbeitrag. Die Kinder sind im Familienbeitrag bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres mit inbegriffen. Der Beitrag ist in voller Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

  3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.11. bis zum 31.10. des folgenden Jahres.

  4. Austretende Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Mitgliederbeitrages für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Austritt erfolgt, verpflichtet.

  5. Die Höhe der Mitliederbeiträge regelt die Jahreshauptversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung, insbesondere nach §2. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben auf der Vereinssitzung gleiches Stimmrecht.

  3. Jedes Mitglied ist nach §2 verpflichtet das Ansehen des Vereins und des Karlsruher Sport-Clubs zu wahren.

  4. Jedes Mitglied ist dazu angehalten bei Veranstaltungen, die vom Verein organisiert werden, mitzuhelfen.

  5. Alle Vereinsmitglieder erhalten bei Veranstaltungen, die vom Verein (mit)organisiert werden, einen Preisnachlass.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes beschlussfähiges Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Stimmberechtigt in der Versammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  5. In der Mitgliederversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens fünf Tage vorher dem Hauptvorstand schriftlich vorgelegen haben oder die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zwei-Drittel-Mehrheit anerkennt.

  6. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss dem stattgegeben werden.

  7. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Träger der Verwaltung des Vereins ist der Hauptvorstand. Er besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem 3. Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • zwei Beisitzern

  2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit der 2. und 3. Vorsitzende, wobei jeder allein berechtigt ist.

  3. Jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstandes ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von einem Mitglied des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

  4. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen nach §2 BGB volljährig sein.

  6. Jedes Mitglied darf nur ein Amt im Vorstand übernehmen.

§ 9 Entschädigung der Vereinsorgane

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. a EStG beschließen.

  2. Die Vergütung barer Auslagen erfolgt nach Maßgabe.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Der Vorstand darf den Verein nur soweit verpflichten, dass die Schulden das Vermögen nicht übersteigen.

§ 10 Wahl der Organe

  1. Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

  2. Eine Neuwahl erfolgt bei Rücktritt eines der Mitglieder oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Amtsenthebung.

§ 11 Versammlungen und Sitzungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Termine werden vom Vorstand bestimmt. In der Jahreshauptversammlung sind den Mitgliedern die Berichte der Vorstandsmitglieder nach § 8 und 9 dieser Satzung zu unterbreiten.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie einberuft. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich stellen.

  3. Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf statt. Sie sollten tunlichst monatlich stattfinden.

§ 12 Einberufung von Versammlungen

  1. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand, mindestens 14 Tage vor dem Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich erfolgen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand spätestens 3 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. Hier sind die Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und Bedeutungshinweise an alle stimmberechtigten Mitglieder unerlässlich.

§ 13 Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist per Einschreiben dem Vorstand mitzuteilen.

  2. Austrittsdatum ist das Datum des Poststempels. Bezüglich der Mitgliederbeiträge wird auf §5 der Satzung verwiesen.

§ 14 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Verein hat das Recht bei Vorliegen einer der unter §14 Abs. 2 genannten Gründe Mitglieder aus dem Verein auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Ausschlussgründe sind:

    • Schädigung des Ansehens des Vereins
    • Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung
    • Ehrenrührige strafbare Handlung

  3. Der Ausschluss und die Begründung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen 48 Stunden Beschwerde beim Vorstand erhoben werden. Erfolgt dies nicht, ist der Ausschluss rechtskräftig.

  4. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliederbeitrages gemäß §5 der Satzung verpflichtet.

§ 15 Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks

  1. Auflösung und Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (siehe hierzu §11 u. 12 der Satzung)

  2. Der Auflösungs- bzw. Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 16 Anfall des Vereinsvermögens

  1. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach Deckung etwaiger Schulden, das verbleibende Vermögen des Vereins an den FSV 1920 Michelbach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendfußballs zu verwenden hat.

  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins hat der Vorstand das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und zwar in erster Linie im Sinne von §2 der Satzung.

  3. Den Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer, im Falle einer Auflösung des Vereins (siehe hierzu §15 u. 16 der Satzung) als Liquidatoren tätig, werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Die Kassenprüfer sind gehalten, mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Gesamtprüfung vorzunehmen und das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand vorzulegen.

  3. Am Ende des Geschäftsjahres ist eine angemeldete Gesamtprüfung der Kasse usw. vorzunehmen.

  4. Die Prüfer erstatten anlässlich der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern Bericht.

  5. Im Falle der Vereinsauflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes haben die Kassenprüfer das Amt der Liquidatoren (siehe §73 BGB) zu übernehmen und über die in §16 der Satzung festgelegten Abgaben zu wachen.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde von den Mitgliedern am 06. November 2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

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